Gut zu wissen: Fragerunde PUBLICA

Sabine Hoffmann hat eure Fragen bei der PUBLICA für euch abgeklärt. Da die eine oder andere Frage auch euch interessieren könnte, findet Ihr hier die Zusammenstellung. Viele Antworten findet Ihr auch im neuen Online-Portal myPublica (siehe unten: Post im ID-Blog) oder Ihr könnt eure Ansprechperson bei der PUBLICA direkt kontaktieren.

Frage: «Falls man einen freiwilligen Einkauf während des Jahres macht, wird dieser ab dem Tag des Eintreffens des Geldes berücksichtigt und verzinst oder erst ab dem 1. des laufenden Jahres?»

Antwort: «Ein freiwilliger Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung wird ab Valutadatum des Zahlungseingangs verzinst.»


Frage: «Macht es Sinn unter dem Jahr freiwillige Einkäufe zu tätigen oder erst das Ende des Jahres abzuwarten?»

Antwort: «Um länger in den Genuss der Zinsgutschriften eines freiwilligen Einkaufs zu kommen, ist es daher sinnvoll den freiwilligen Einkauf (bei vorhandenen Mitteln) zu Beginn des Jahres vorzunehmen. Damit ein freiwilliger Einkauf geprüft werden kann, muss vorgängig das Formular «Freiwilliger Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung», zur Verfügung gestellt auf der Webseite von PUBLICA > Meine Vorsorge > Einkauf, per Briefpost oder E-Mail eingereicht werden. Bei versicherten Personen mit aktiviertem PUBLICA Versichertenportal kann das Einkaufsformular direkt unter Simulationen > «Simulation & Antrag Einkauf» ausgefüllte und online einreicht werden.»


Frage: «Können Sie mir sagen, wo der Umwandlungssatz heute steht und ob es Überlegungen und einen Zeitraum gibt, wann er für die ETH Zürich gesenkt werden könnte?»

Antwort: «Die aktuellen Umwandlungssätze sind in Anhang 4 des «Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1)» respektive «Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2)» abgebildet. Auf der Webseite von PUBLICA sind diese unter > Meine Vorsorge > Pensionierung aufgeschaltet. Änderungen bezüglich Senkung der Umwandlungssätze im Vorsorgewerk ETH-Bereich sind aktuell keine bekannt.


Frage: «Wie steht es mit der Unterdeckung der ETH aus?»

Antwort: «Der Deckungsgrad nach BVV 2 für den ETH-Bereich beträgt 96.5% per 31.12.2022. Im Online-Portal myPublica findet man immer den aktuellen Stand.


Frage: «Können Sie mir sagen, ob bei der ETH Zürich die Verzinsung bei Austritt im Jahr 2023 gefallen ist?»

Die Zinssätze für das Vorsorgewerk ETH-Bereich findet man im Vorsorgewerk ETH-Bereich > Meine Vorsorge > Zinsen und Kennzahlen: Übersicht Verzinsung: Verzinsung der Altersguthaben 2022 und der Austrittsguthaben 2023


Frage: «Freiwillige Sparbeiträge werden direkt auf Rentenleistungen verbucht und später nicht mehr separat aufgeführt. Es führt zwar zur Erhöhung der Rente, aber auch zu einer «Verwischung», wenn man die ETH verlässt oder stirbt.

Antwort: «Die freiwilligen Sparbeiträge werden nicht wie die ordentlichen Sparbeiträge dem Altersguthaben, sondern in einem separaten Sparkonto (ZP-Konto) gutgeschrieben. Wenn freiwillige Sparbeiträge abgerechnet werden / oder wurden, wird das entsprechende Guthaben auf den Vorsorgeausweisen von PUBLICA separat in «Davon Guthaben aus freiwilligen/zusätzlichen Sparbeiträgen bzw. Sondersparguthaben» ausgewiesen.
Bei der Projektion der voraussichtlichen Altersrente wird ein vorhandenes Guthaben aus freiwilligen/zusätzlichen Sparbeiträgen auf den Vorsorgeausweisen ebenfalls separat angezeigt. Ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen wird zuzüglich Zinsen bei der Berechnung von Altersleistung vollumfänglich berücksichtigt.
Bei einem Austritt aus PUBLICA werden die freiwilligen/zusätzlichen Sparbeiträge mitgegeben und sind in der überwiesenen Austrittsleistung enthalten. Bei der neuen Vorsorgeeinrichtung/Freizügigkeitseinrichtung werden diese nicht mehr separat geführt.


Frage: «Warum können die «freiwilligen Sparbeiträge», die über das Lohnkonto monatlich abgebucht werden, nicht über ein separates Konto geführt werden?»

Antwort: «Wenn freiwillige Sparbeiträge abgerechnet werden / oder wurden, wird das entsprechende Guthaben auf den Vorsorgeausweisen von PUBLICA separat in «Davon Guthaben aus freiwilligen/zusätzlichen Sparbeiträgen bzw. Sondersparguthaben» ausgewiesen.»


Frage: «Bei Todesfall (vor Eintritt der Pensionierung) sollten Angehörige / Hinterbliebene die Möglichkeit haben zur Wahl Witwen-/Witwer-Rente oder Kapital.»

Antwort: «Der Anspruch der Ehegattenrente respektive Lebenspartnerrente ist geregelt in Art. 44 / Art. 45 bzw. die Höhe der Ehegattenrente und Lebenspartnerrente in Art. 46 im «Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1» sowie im «Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2)».

Art. 46 Höhe der Ehegatten- und Lebenspartnerrente (VR-ETH 1 / VR-ETH 2):

1 Die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente betragen:
a. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat: zwei Drittel der versicherten Invalidenrente;
b. beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: zwei Drittel der laufenden Altersrente oder der versicherten Invalidenrente;
c. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat: zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.

2 Ist der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin beziehungsweise Lebenspartnerin mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person und hat die Ehe beziehungsweise die Lebenspartnerschaft weniger als 5 Jahre gedauert und muss die überlebende Person nicht für den Unterhalt von wenigstens einem Kind aufkommen, so wird die Rente um zwei Prozent ihres vollen Betrages für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die überlebende anspruchsberechtigte Person mehr als 15 Jahre jünger ist als die versicherte Person.

3 Die Ehegattenrente nach Artikel 44 Absatz 5 entspricht dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG (BVG-Minimalleistung).

4 Sie wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.


Ein Kapitalbezug anstelle einer Ehegatten- oder Lebenspartnerrente nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a und c ist gemäss anwendbarem Vorsorgereglement des ETH-Bereichs (VR-ETH 1 / VR-ETH 2) nicht vorgesehen. Bei der Berechnung von Hinterlassenenrenten wird – in Fällen ohne vorhergehende Altersleistungen – ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen nicht berücksichtigt, sondern als einmalige Kapitalabfindung an die anspruchsberechtigte(n) Person(en) ausgerichtet.    


Frage: «Warum gibt es eine Unterscheidung zwischen freiwillige Sparbeiträge und freiwillige Einkäufe? Wie ist die Verzinsung? Wie wird es bei einer Kapitalauszahlung behandelt?»

Antwort: «Bei freiwilligen Sparbeiträgen handelt es sich um monatlich wiederkehrende Abzüge vom Lohn in Prozenten des versicherten Verdienstes. Die wählbaren Zusatzvorsorgepläne sind in «Art. 25 Zusatzvorsorgepläne» (VR-ETH 1 / VR-ETH 2) abgebildet. Ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen wird zuzüglich Zinsen bei der Berechnung von Altersleistung vollumfänglich berücksichtigt. Bei der Berechnung von Invaliditätsrenten wird ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen nicht berücksichtigt. Dieses wird als einmalige Kapitalabfindung an die voll- oder teilinvalide Person ausbezahlt. Eine teilinvalide Person kann das Guthaben auch zwecks Erhöhung der späteren Altersrente stehen lassen.
Bei einem freiwilligen Einkauf handelt es sich um einen Betrag (Mindestbetrag Vorsorgewerk ETH-Bereich: CHF 2’000.00), der mittels einer Einmalzahlung an PUBLICA überwiesen wird. Ein getätigter Einkauf wird zuzüglich Zinsen bei der Berechnung von Altersleistungen vollumfänglich berücksichtigt. Einkäufe, welche innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Altersrücktritt getätigt wurden, können nicht in Kapitalform bezogen werden. Falls eine Kapitalauszahlung vor Ablauf der drei Jahre beansprucht wird, ist zudem damit zu rechnen, dass für den betreffenden Einkauf steuerrechtlich ein Abzug nicht zulässig ist.

Bisherige Beiträge von Sabine zur PUBLICA im ID-Blog

Hinweis zu PUBLICA Verlinkungen in bisherigen Posts

Die PUBLICA-Webseite wurde im Frühjahr 2023 neu gestaltet. Viele Verlinkungen findet man neu unter https://publica.ch/de/ueber-uns/vorsorgewerke/eth-bereich

Kontakt

Die Mitarbeitenden der ETH Zürich haben Sabine Hoffmann, Head of PR Communications der Informatikdienste, als Delegierte für die PUBLICA (Pensionskasse des Bundes) gewählt (Amtsperiode vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024), Wahlkreis II.

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