Gut zu wissen: Sparkasse des Bundes / Pensionierung

Sabine Hoffmann aus der PUBLICA mit Tipps & Good to know.

Viele von euch kennen bzw. haben ein Konto bei der Sparkasse des Bundes (Sparkasse Bundespersonal SKB). Wenn es bei den Banken oft keinen Zins mehr gibt, beträgt der Zinssatz aktuell beim SKB Sparkonto 0.05 %. Das ist auch nicht viel. Wenigstens gibt es aber keinen Negativ- oder Strafzins ab einem bestimmten Guthaben.

Sichere Rente, flexiblere Kapitalauszahlung, Mischform

Im Vorfeld einer Pensionierung stellt sich die Frage, ob man sein Vorsorgeguthaben aus der 2. Säule anstatt in eine Rente umzuwandeln teilweise oder ganz auszahlen lassen will.

Die Sparkasse des Bundes wird interessant, wenn man bei der Pensionierung eine Kapitalauszahlung oder Mischform wählt.

  • Wählt man eine 100% Auszahlung muss das Konto bei der Sparkasse des Bundes aufgelöst werden. Man verlässt den Bund.
  • Wenn man aber als Beispiel eine 95% Auszahlung und 5% Rente bei einer Mischform wählt, kann aber das Konto bei der Sparkasse des Bundes behalten werden und man zahlt evtl. keinen Negativ- oder Strafzins bei einem anderen Konto. Welche Aufschlüsselung und Mischform sinnvoll und ideal wären, ist natürlich eine andere Frage.

Publica

«Im Vorsorgewerk ETH-Bereich ist eine vorzeitige Alterspensionierung frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr möglich. Die Altersleistung von PUBLICA kann vollständig in Rentenform, in Renten/Kapitalform oder vollständig in Kapitalform bezogen werden. Somit kann zum Pensionierungszeitpunkt ein (Teil-)Kapitalbezug in Prozent (zwischen 0% bis 100%) oder in CHF (zwischen CHF 0.00 und dem zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Vorsorgeguthaben) gewählt werden.

Für einen Kapitalbezug ist der entsprechende schriftliche Antrag bis drei Monate vor dem Altersrücktritt einzureichen. Erfolgt die Meldung weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, wird der versicherten Person eine Bearbeitungsgebühr gemäss Kostenreglement (publica.ch: Rubrik «Über uns» > «Rechtliche Grundlagen») von CHF 400.00 in Rechnung gestellt. Alle Änderungen (Anpassung Höhe, Entscheid oder Verzicht (Teil-/Kapitalbezug) innerhalb der letzten 3 Monaten sind kostenpflichtig (ein Entscheid, Kapital zwischen 0% und 100% zu wählen, ist somit neu für alle Versicherten bis 1 Tag vor der Pensionierung möglich).»

«Im «Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1» respektive im «Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH (VR-ETH 2)» ist der Kapitalbezug geregelt in Art. 40:

Art. 40 Kapitalbezug

1 Bei Altersrücktritt können bis zu 100 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben nach Artikel 36 sowie aus einem allfälligen Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25) als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Erfolgt die Meldung des Kapitalbezugs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. Die Überweisung der Kapitalabfindung erfolgt nach Bezahlung des Verwaltungskostenbeitrages.

Die Aufteilung zwischen Überobligatorium (Barauszahlung) und Obligatorium (Freizügigkeitskonto) erfolgt nur bei einem Austritt mit Wegzug in ein EU/EFTA-Land. Bei einer Alterspensionierung mit (Teil-)Kapitalbezug ist der Bezug des Überobligatorischen Anteils in Kapitalform bzw. des Obligatorischen Anteil in Rentenform nicht möglich.»

Steueraspekt freiwilliger Einkauf

Bitte beachtet, dass die geleisteten freiwilligen Einkäufe welche weniger als drei Jahre vor dem Altersrücktritt getätigt wurden, nicht in Kapitalform bezogen werden können. Auch ist damit zu rechnen, dass der steuerrechtliche Abzug nicht zulässig ist bzw. war.

Links ETH HR

Links Publica

Kontakt

Sabine Hoffmann, Head of ID PR & Kommunikation

Die Mitarbeitenden der ETH Zürich haben Sabine Hoffmann, Head of PR Communications der Informatikdienste, als Delegierte für die PUBLICA gewählt (Amtsperiode vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024), Wahlkreis II.

Posted on
in News, Support Tags: , , , , ,

5 comments on «Gut zu wissen: Sparkasse des Bundes / Pensionierung»

  1. Steueraspekt freiwilliger Einkauf:
    nach einer Scheidung wo Kapitalleistung erfolgt worden ist gilt die drei Jährige Sperrfrist nicht.

    1. Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
      https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de
      Art. 79b Abs. 4 BVG «Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG»
      Der Wiedereinkauf nach der Scheidung ist somit von der dreijährigen Sperrfrist ausgenommen. Aber Vorsicht vor missbräuchlichen, steuerminimierenden, zeitlich nahen Einkäufen und Kapitalbezügen. Liegt eine Steuerumgehung vor mit der nicht die Beitragslücken geschlossen werden, sondern eine reine Steuerbegünstigung beabsichtigt wird, kann das Bundesgericht den steuerlichen Abzug ablehnen.

  2. Das Konto kann leider bei einer Abmeldung aus der Schweiz ins Auland (Beispiel Pensionierung Thailand) nicht mehr beibehalten werden.
    Da spielt es keine Rolle ob ein 100% Kapitalbezug oder nur eine Mischform stattfindet.

Leave a Reply to kurt Weibel Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.