Revolte und Reform – Das Experiment

1969 wird ein neues ETH-Gesetz vom Schweizer Stimmvolk wuchtig abgelehnt. Die Übernahme der Ecole polytechnique de l’Université de Lausanne (EPUL) durch den Bund macht jedoch eine Änderung des bestehenden Gesetzes notwendig. Zugleich fordern die Studierenden mehr Mitspracherecht. Nun ist für die ETH-Leitung guter Rat teuer.

Zur Überbrückung der Lücken in den Rechtsgrundlagen muss von der Bundesversammlung eine Übergangsregelung erlassen werden. Die Vorschriften des ersten ETH-Gesetzes von 1854 bleiben in Kraft, sofern sie nicht in Widerspruch zur Übergangsregelung stehen. Diese beschreibt die neue Situation mit zwei Eidgenössischen Technischen Hochschulen «mit Sitzen in Zürich und Lausanne», die «einander gleichgestellt» sind. Ausserdem sichert sie dem akademischen Mittelbau und den Studierenden auch erstmals ein Mitspracherecht zu.

Bundesbeschluss über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung) vom 24. Juni 1970 (ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, Akz. 1995 VSETH)

So gibt die Übergangsregelung vor, dass der Schulrat seine Beschlüsse hinsichtlich Lehre und Forschung erst nach Einholung der Meinung der interessierten Abteilungen und Institute fällen dürfe. Wobei die «Dozenten, Assistenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter und Studierenden der Abteilungen und Institute […] sich über die Art ihrer Meinungsbildung» verständigen sollen. (Art. 12)

Nach der Abstimmung besteht an der ETH Zürich eine breite Übereinstimmung darüber, dass das Hochschulsystem reformbedürftig ist. Man spricht offen von einer Experimentierphase. Eine Reformkommission wird ins Leben gerufen. Ausserdem beschliesst die ETH Zürich auf Grundlage von Artikel 12 der Übergangsregelung, Abteilungsräte einzurichten, in denen Dozierende, Assistierende und Studierende gleichermassen vertreten sind. Damit erhalten die Studierenden, insbesondere was den Unterricht betrifft, plötzlich eine gewichtige Stimme.

Bereits 1971 kommt es jedoch zu einem radikalen Meinungsumschwung. Die Schulleitung und die Mehrheit der Professoren möchten die aktive Mitwirkung der Studierenden auf den Bereich der Meinungsbildung und Information eingeschränkt wissen. Das sieht die organisierte Studentenschaft natürlich ganz anders. Nach ihrer Auslegung haben Studierende insbesondere in Bezug auf die Lehre, ein Anrecht mitzuentscheiden.

Die Lage eskaliert, als ETH-Präsident Hans Hauri sich weigert, die Anstellung von drei Gastdozenten des Fachbereichs Architektur zu verlängern. Bei der Verlängerung von Jörn Janssen, Hermann Zinn und Hans-Otto Schulte geht es um die Frage, inwieweit soziopolitische Fragestellungen in die Lehre der Abteilung für Architektur einfliessen sollen. Hauri begründete seine Weigerung damit, die Schulung in politischer Ideologie sei keine Lehraufgabe.

 

Der ETH-Präsident weist die drei Gastdozenten mit absolutistischem Habitus von der ETH. Karikatur im Studentischen Wochenkalender vom 22. Juni 1971 (ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, Akz. 1995 VSETH)

Die Wogen zwischen dem Fachverein Architektura und dem Präsidenten gehen hoch und gipfeln in einem «Walk-In» von Studierenden ins Büro des ETH-Präsidenten. Dort setzten sie Hauri mehrere Stunden lang fest, so dass sich dieser schliesslich gezwungen sieht, die Sicherheitskräfte aufzubieten, um ihn aus dem Gebäude zu geleiten. Die Architektura geht auch rechtlich gegen den Beschluss Hauris vor, doch wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch den Fachverein in letzter Instanz vor Bundesgericht abgewiesen.

Der VSETH unterstützt den Fachverein Architektura im Kampf gegen Hauris Beschluss. Er moniert im «Studentischen Wochenkalender», die Experimentierphase sei zu einer «Zementierphase» verkommen. Und im Vademekum mit dem provokanten Titel «Das Rote Hochschülerbuch» bereitet der VSETH die Studienanfänger mit folgenden Worten auf das Studium an der ETH vor:

 «Hier soll kurz dargestellt werden, wo und von wem Dein Schicksal an der ETH bestimmt wird.

In den Abteilungen sollten seit Inkrafttreten der Uebergangsregelung Beschlüsse und Empfehlungen an höhere Instanzen Sache des ABTEILUNGSRATES sein. In diesem Abteilungsrat sind Studenten, Assistenten und Professoren, meist in einem Verhältnis 1:1:1, vertreten. Als Meinungsbildungs- und Beschlussorgan der Dozenten einer Abteilung fungiert die ABTEILUNGSKONFERENZ.

An Möglichkeiten, die Mitbestimmung der Studenten und Assistenten zu umgehen, indem man die ‘Mitbestimmungsgremien’ keine wirklichen Entscheide fällen lässt, fehlt es aber nicht. […]

Von der angeblichen ‘Experimentierphase’ die an der ETH seit 1970 stattfinden sollte, wirst Du so überhaupt nichts zu spüren bekommen. Weiterhin werden Dir langweilige Fächer von langweiligen Dozenten eingetrichtert; weiterhin bist Du nicht frei, Inhalt und Gestaltung Deines Studiums soweit selbst zu bestimmen, als es Dir zu Deiner umfassenden Bildung notwendig erscheint […].»

Titelseite «Das Rote Hochschülerbuch» 1972 (ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, Hs 1044:900)

Begleitet wird der Versand des Roten Hochschülerbuchs von einem Schreiben des Präsidenten des VSETH, Pierre Freimüller, in dem er die frisch Immatrikulierten mit viel Sarkasmus willkommen heisst:

«Lieber Neueintretender,

‘Lieber Neumitleidender’ sollten wir eigentlich schreiben. Du hast Dich ja schliesslich dazu entschlossen, an unserem Nationalen Technischen Kindergarten auf Wissenschaft gedrillt zu werden. […]»

Dass die ETH als Nationaler Technischer Kindergarten bezeichnet wird, geht der Schulleitung zu weit. Der Rektor der ETH Zürich, Pierre E. Marmier, leitet ein Disziplinarverfahren gegen den VSETH-Präsidenten ein und droht ihn von der Schule zu weisen. Freimüller rekurriert, aber der Druck ist enorm und er verlässt die ETH schliesslich freiwillig.

 

Titelblatt. Studentischer Wochenkalender vom 6. Dezember 1971 (ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, Akz. 1995 VSETH)

 

ETH-Präsident Hauri hält zusammen mit dem Präsidenten des Schweizerischen Schulrats, Jakob Burkhardt, die Schleuder, während Rektor Marmier die Lasche spannt, um den VSETH-Präsidenten, Pierre Freimüller aus der ETH zu katapultieren. Studentischer Wochenkalender vom 6. Dezember 1971 (ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, Akz. 1995 VSETH)

 Die Fronten sind nun verhärtet. Der Reformprozess stockt und kommt spätestens mit der Wirtschaftskrise und der damit zusammenhängenden Sparpolitik des Bundes ganz zum Erliegen. Die Übergangsregelung, die auf fünf Jahre befristet war, wird mehrfach verlängert. Ein neues ETH-Gesetz tritt erst 1992 in Kraft.

 

Literatur:

David Gugerli, Patrick Kupper und Daniel Speich. Die Zukunftsmaschine: Konjunkturen der ETH Zürich 1855-2005. Zürich, 2005.

Urs Lengwiler, Daniel Kauz, Simone Desiderato. Was Studenten bewegt: 150 Jahre Verband der Studierenden an der ETH. Baden 2012.

Marc Tribelhorn, Die Marxisten von der ETH. In: Neue Zürcher Zeitung, 10.12.2018. S. 11.

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