Bundessymbolik: Die Prachtausgabe des Polytechnikum-Gesetzes vom 7. Februar 1854

Am 7. Februar 1854 verabschiedete der Schweizerische Bundesrat das Bundesgesetz zur Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule. Dieser Beschluss markierte das Ende einer langen und intensiv geführten Debatte über die konkrete Umsetzung des Hochschulartikels der Verfassung von 1848, der dem Bund das Recht einräumte, eine Universität und eine polytechnische Schule zu errichten.

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Doppelseite aus der prachtvollen Abschrift des Bundesgesetzes zur Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule vom 7. Februar 1854 (ETH-Bibliothek Zürich, Archive und Nachlässe, Hs 226)

Im Brennpunkt dieser von vorberatenden Kommissionen und dem Parlament geführten Hochschuldebatte stand die Frage nach der Gründung einer Universität. Die verschiedenen konfessionellen und politischen Lager wurden sich jedoch nicht einig, an welchem Ort die wissenschaftlichen Kräfte gebündelt und welche Fakultäten eingerichtet werden sollten. Insbesondere gegen den vom einflussreichen Politiker und Unternehmer Alfred Escher unterstützten Plan, die eidgenössische Universität nach Zürich zu holen, regte sich in katholischen Kreisen und in der Westschweiz heftiger Widerstand. An dieser Opposition scheiterte schliesslich die Errichtung einer eidgenössischen Universität vollends. Stattdessen fand im Parlament der Vorschlag eine Mehrheit, sich auf die Schaffung einer auf praktisches Wissen ausgerichteten polytechnischen Hochschule zu beschränken.

Die Gründung des eidgenössischen Polytechnikums in Zürich als Resultat dieses Gesetzes wurde zum wichtigen Symbol für die gesamtschweizerische Bildungspolitik des noch jungen Bundesstaates. Vieles von dieser Symbolkraft spiegelt sich auch in der prächtig gestalteten, eigens für die Eröffnungsfeier des Eidgenössischen Polytechnikums erstellten Abschrift des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854 wieder, die im Archiv der ETH Zürich aufbewahrt wird: Sie enthält den Gesetzestext in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch, trägt die Unterschriften der Präsidenten der beiden parlamentarischen Kammern und des Bundespräsidenten, ist in roten Samt eingebunden und lässt sich mit Bändeln in den Nationalfarben binden. Während dem Festakt wurde dieses symbolhafte Gründungsdokument der nationalen Bildungspolitik vom Bundesrat dem ersten Präsidenten des Schulrates überreicht.

Links:

Bestellung des publizierten Bundesgesetzes vom 7.2.1854 über das Suchportal der ETH-Bibliothek

Burri, Monika; Westermann, Andrea, ETHistory 1855–2005. Sightseeing durch 150 Jahre ETH Zürich, Zürich: 2005.

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